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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach Abs. 4

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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a) Ermittlung des Gebäudewerts

 

Rz. 92

[Autor/Stand] § 194 Abs. 4 BewG regelt die Ermittlung des Gebäudewertanteils des Erbbaugrundstücks. Der Gebäudewertanteil ist lediglich dann anzusetzen, sofern bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf der verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist. Ist dagegen bei Vertragsablauf die Zahlung einer Gebäudeentschädigung in vollem Umfang vereinbart, ist bei der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks kein Gebäudewertanteil anzusetzen. In diesen Fällen ist der Bodenwertanteil nach § 194 Abs. 3 BewG als Grundbesitzwert festzustellen.

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Die Ermittlung des Gebäudewertanteils ergibt sich aus § 194 Abs. 4 BewG. Für den Gebäudewertanteil ist der Gebäudeertragswert oder der Gebäudesachwert im Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts zu ermitteln. Der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Wert oder Wertanteil ist auf den Bewertungsstichtag nach Anlage 26 zum BewG abzuzinsen. Mithin entspricht der Gebäudewertanteil dem Wertvorteil, den der Grundstückseigentümer bei Beendigung des Erbbaurechts dadurch erlangt, dass er keinen oder nur einen Teil des bestehenden Werts des Gebäudes an den Erbbauberechtigten zu vergüten hat. Für die Wertermittlung ist nicht relevant, ob bei der Bestellung des Erbbaurechts bereits ein Gebäude vorhanden war oder das Gebäude erst in Ausübung des Erbbaurechts errichtet worden ist.

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Ein Gebäudewertanteil ergibt sich lediglich bei bebauten Grundstücken. Zur Besonderheit bei unbebauten Grundstücken s. Rz. 124–126.

Der Gebäudewertanteil entspricht nach § 194 Abs. 4 BewG – sofern das bebaute Grundstück im Ertragswertverfahren zu bewerten ist – dem sich nach § 185 BewG ergebenden Gebäudeertragswert. Sofern das Grundstück im Sachwe...

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