Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) "erscheint" beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im FA ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.
Normenkette
§ 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG, § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO
Sachverhalt
Bei einem niedergelassenen Facharzt fand eine Außenprüfung statt, die in den Räumen des FA durchgeführt wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers überreichte dem Prüfer im FA zahlreiche Unterlagen und hielt mit dem Prüfer verschiedene Zwischenbesprechungen ab, bei denen zum Teil auch der Kläger anwesend war. Sodann ging beim FA eine strafbefreiende Erklärung des Klägers ein, in der er einen Betrag i.H.v. 500,75 EUR als zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen erklärte. Dabei handelte es sich um den Ansatz von Reparaturkosten für ein Privatfahrzeug als Betriebsausgaben. Binnen 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung entrichtete der Kläger an das FA einen Betrag i.H.v. 25 % der erklärten Einnahmen.
Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde gem. § 153 StPO eingestellt. Das FA erließ einen Aufhebungsbescheid gem. § 10 Abs. 3 StraBEG, mit dem es die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung i.H.v. 25 % der erklärten Einnahmen (125,19 EUR) aufhob.
Das FG wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab (FG Münster, Urteil vom 09.08.2007, 6 K 5364/04 AO, Haufe-Index 1803010, EFG 2008, 79).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Auffassung des FG halte einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Wegen der Begründung im Einzelnen kann auf die Praxishi...