Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein "Erscheinen" i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1a StraBEG liegt auch dann vor, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen hin erkennbar macht, dass der Prüfer mit der Außenprüfung beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer die im Rahmen der Betriebsprüfung angeforderten Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des FA vom Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter persönlich in Empfang nimmt.
2) Ein Erscheinen lokal in den Wohn- und Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich.
3) § 7 Satz 1 Nr. 1 StraBEG und § 10 Abs. 3 StraBEG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
StraBEG § 10 Abs. 3, § 7 S. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Ausschlussgrund für eine Straf- und Bußgeldbefreiung nach § 7 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vorliegt.
Mit Prüfungsanordnung vom 2. Januar 2003 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung beim Kläger (Kl.) für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 an. Am 4. Februar 2003 begann ein Betriebsprüfer des Beklagten (Bekl.) mit der steuerlichen Außenprüfung. Die Prüfung fand in den Räumen des Finanzamts statt. Der Bevollmächtigte des Kl. überreichte dazu am 4. Februar 2003 dem Prüfer im Finanzamt zahlreiche Unterlagen für die Prüfung. Im weiteren Verlauf der Prüfung wurden mehrfach Unterlagen angefordert und Gespräche zwischen dem Prüfer und dem Bevollmächtigten des Kl. geführt. Am 17. Dezember 2003 fand eine Zwischenbesprechung im Finanzamt und am 31. März 2004 im Büro des Bevollmächtigten statt, an der jeweils auch der Kl. teilnahm. Ebenfalls am 31. März 2004 ...