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Sommer, SGB XI § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen

Christian Lehmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Ermächtigung im Gesetz durch Rechtsverordnung eine Gebührenordnung erlassen.

Das Ministerium hat von der Ermächtigung bislang keinen Gebrauch macht.

2 Rechtspraxis

2.1 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

 

Rz. 2

Die Gebührenordnung soll die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung regeln, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfasst ist. Darunter fallen mit einem Blick in das Vierte Kapitel (§ 36) nur die Pflegesachleistungen, die wiederum unter dem Begriff der häuslichen Pflegehilfe aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bestehen.

Zwar zwingt der Gesetzestext das Bundesministerium für Gesundheit nicht zum Erlass der Gebührenordnung per Verordnung, jedoch hat die einmal erlassene Rechtsverordnung Vorrang vor einer Regelung nach § 89. Darauf weist § 89 Abs. 1 namentlich hin mit dem Vorrangverweis auf diese Vorschrift (vgl. BT-Drs. 12/5262).

 

Rz. 3

Wegen grundsätzlicher Aussagen zur Verordnungsermächtigung wird auf die Kommentierung zu § 16 verwiesen.

2.2 Beschaffenheit der Vergütung

 

Rz. 4

Die Vorschrift verlangt, dass die Vergütung gemäß der Gebührenordnung leistungsgerecht sein muss und den Vergütungsgrundsätzen nach § 89 zu entsprechen hat, dabei hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen muss.

 

Rz. 5

Durch den Bezug auf die Bemessungsgrundsätze des § 89 werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung näher bestimmt. Hiernach müssen die vorgesehenen Gebühren die Vielfalt der ambulanten Pflegeleist...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen

  (1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine ...

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