1 Allgemeines
Rz. 1
§ 7b wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 20.12.2012 eingeführt und seitdem mehrfach geändert, u. a. durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.10.2023.
Zuletzt wurden durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026 die Verweise in Abs. 1 Satz 1 auf § 38 und §§ 45f bis 45h angepasst.
1.1 Inhalt der Norm
Rz. 2
Abs. 1 begründet zwingende Hinweispflichten der Pflegekasse, sobald ein Versicherter einen benannten Antrag stellt. Satz 1 HS 1 regelt insoweit den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie die anspruchsauslösenden Anträge. Im Satz 1 HS 2 ist der konkrete, notwendige Beratungsinhalt angeführt; Nr. 1 begründet die Pflicht zum Angebot eines Beratungstermins, Nr. 2 begründet die Pflicht zur Ausstellung eines Beratungsgutscheins. Satz 2 begründet eine eigenständige Hinweispflicht auf den individuellen Versorgungsplan nach § 7a. Satz 3 stellt klar, dass die Beratung nach § 7a durchgeführt wird. Satz 4 begründet auf Wunsch des Versicherten den Anspruch auf Beratung in häuslicher Umgebung und erlegt der Pflegekasse eine entsprechende Hinweispflicht auf. Satz 5 schließlich nennt weitere beratungsanspruchsauslösende Anträge.
Rz. 3
Abs. 2 begründet ein Wächteramt der Pflegekassen hinsichtlich der Anforderung an die Beratung nach § 7a. Satz 1 begründet eine Sicherstellungspflicht der Pflegekassen dem Grunde nach, die insoweit über die Einhaltung entsprechender Anforderungen an die Beratung nach § 7a durch die Beratungsstellen wachen. Satz 2 definiert insoweit die Instrumente zur ...