Rz. 20
Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich bei Schiedsstellenentscheidungen nach herrschender Auffassung um Verwaltungsakte i. S. d. § 31 SGB X, wenn die Schiedsstellenentscheidung die Festsetzung von Pflegesätzen (§ 85 Abs. 5) und sonstigen Entgelten für die stationäre Versorgung oder die Festsetzung der Pflegevergütung für die häusliche Pflege (§ 89 Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 85 Abs. 5) zum Gegenstand hat (grundlegend BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 19/00 R unter Verweis auf die gleich lautende langjährige Rechtsprechung im Kassenarztrecht; bestätigend BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 P 3/08 R; zuletzt BSG, Urteil v. 25.1.2017, B 3 P 3/15 R, und BSG, Urteil v. 19.4.2023, B 3 P 2/22 R); Leitherer, in: KassKomm., Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 76 Rz. 13; ferner Knittel, in: Krauskopf, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. 2, § 76 Rz. 7). Entsprechendes gilt für den Rechtscharakter der Schiedsstellenentscheidungen zur Kürzung von Pflegevergütungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 (Leitherer, a. a. O.).
Umstritten ist die Verwaltungsaktsqualität von Schiedsstellenentscheidungen hingegen im Schrifttum, soweit diese gemäß § 75 Abs. 4 den Inhalt von normsetzenden Rahmenverträgen festsetzen (verneinend Knittel, a. a. O., Rz. 6; bejahend für die Vertragspartner als Adressat der Entscheidung Leitherer, a. a. O.). Gegen die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes spricht, dass die von der Schiedsstelle festgesetzten Verträge gekündigt oder durch eine neue vertragliche Vereinbarung ersetzt werden können (vgl. § 75 Abs. 4 Satz 2 und 3). Auch wird nach anderer Literaturmeinung darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zu der Regelung des § 75 Abs. 4 für den Schiedsspruch in § 85 Abs. 5 Satz 3 und 4 ausdrückliche Verfahrensregelungen zum Vorverfahren und zur aufschiebenden Wirkung ge...