0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 28 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. In den Folgejahren wurde die Vorschrift regelmäßig erweitert.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) erfolgten mit Eintreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Einführung der 5 Pflegegrade zum 1.1.2017 notwendige Folgeänderungen.
In den nachfolgenden Jahren erfolgte weitere Änderungen:
Mit Wirkung zum 1.1.2018 nahm der Gesetzgeber durch Art. 10 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) eine notwendige Folgeanpassung vor. Zum 1.1.2020 änderte der Gesetzgeber durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) die Vorschrift erneut, ebenso mit Wirkung zum 9.6.2021 durch Art. 5 Nr. 8 des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309).
Durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) wurden schließlich mit zeitlich versetzter Wirkung u. a. zum 1.7.2023 weitere Änderungen vorgenommen. Durch Art. 2 Nr. 2 PUEG erfolgte schließlich mit Wirkung zum 1.1.2024 eine Umnummerierung der in Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten mit dem Ziel einer besseren Übersichtlichkeit.
Ab dem 1.7.2025 werden durch Art. 2a Nr. 3 des PUEG weitere redaktionelle Änderungen eintreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 28 enthält in ihren Abs. 1, 1a und 1b keine Anspruchsgrundlagen, sondern gibt eine Übersicht über die Leistungen de...