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Sommer, SGB XI § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 118 in seiner bis 30.6.2008 geltenden Altfassung räumte der Bundesregierung eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zu Zwecken der Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen ein. Da der Erlass einer solchen Prüfverordnung an der fehlenden Zustimmung des Bundesrats scheiterte (vgl. BR-Drs. 588/02, Beschluss v. 27.9.2002), wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben.

Mit anderem Regelungsgegenstand wurde die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 neu in das Gesetz eingefügt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wurde durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst. Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 geändert sowie Satz 4 bis 7 neu angefügt. Weitere Änderungen des Abs. Satz 1 Nr. 1 erfolgten durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) mit Wirkung zum 1.1.2019 und durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019. Ferner wurde Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Sa...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

  (1) 1Bei Erarbeitung oder Änderung   1. [2]der in § 17 Absatz 1, § 17 Absatz 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien sowie Bis 30.09.2023: 1. der in § 17 Absatz 1, ...

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