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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden.

Durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 neu angefügt und durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), gültig ab 1.1.2004, geändert worden. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist der Wortlaut des Abs. 3 mit Wirkung zum 1.10.2005 erneut geändert worden.

Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2007 bzw. 1.7.2008 und Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden.

Mit Art. 12 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) ist mit Wirkung zum 16.12.2019 der Abs. 4 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) ist mit Wirkung zum 20.10.2020 in Abs. 3 die Angabe "§ 291 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe "§ 291a Abs. 2 Nr. 1" ersetzt worden. Die Änderung ist redaktioneller Art und dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 82 bildet mit § 83 die Grundnormen für die vertragsärztliche Versorgung (Matthäus, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 82 Rz. 9). Die Vorschrift benennt die Gesamtverträge und macht den Inhalt der Bundesmantelverträge zum Bestandteil der Gesamtverträge. In der Praxis gibt es nur noch einen Bundesmantelvertrag. Die Vorschrift selbst ist nur eine Einweisungsvorschrift (Schröder, in: BeckOK SozR, SGB V, § 8...

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