Rz. 15
Fällt die Arbeitsunfähigkeit oder der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes mit einem Kurzarbeitergeldzeitraum zusammen, sind die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, das "Kurzarbeitergeld" und das "Krankengeld" abzugrenzen und aufeinander abzustimmen. Bei dem Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen
a) dem "normalen" Kurzarbeitergeld (Rz. 16),
b) dem Saison-Kurzarbeitergeld (Rz. 17) und
c) dem Transfer-Kurzarbeitergeld (Rz. 18).
Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld im Auftrag der Arbeitsagentur kostenlos selbst zu errechnen und an seine Beschäftigten auszuzahlen (§ 320 Abs. 1 SGB III).
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich – abhängig von der eingetragenen Lohnsteuerklasse – auf der Basis von 67 % oder 60 % eines pauschalierten, abstrakten Nettoarbeitsentgeltausfalls (coronabedingt wurden die Prozentsätze für bestimmte Zeiträume erhöht). Dieser Entgeltausfall berechnet sich aus der Differenz des
- Soll-Entgelts (= Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und des
- Ist-Entgelts (= tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt).
Um aus der Differenz einen pauschal berechneten Nettoarbeitsentgeltausfall und anschließend unter Berücksichtigung der oben erwähnten Prozentsätze die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu berechnen, stellt die Agentur für Arbeit den Arbeitgebern die "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergelds (Kug)" zur Verfügung.
Grundsätzlich handelt es sich bei den Beziehern von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld/Transfer-Kurzarbeitergeld weiterhin um Beschäftigte, die versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind. Die Mitgliedschaft bleibt während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 4 auch dann erhalten, wenn für eine längere Zeit kein Arbeit...