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Sommer, SGB V § 25 Gesundheitsuntersuchungen / 2.5 Anspruchskonkretisierung durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 4 und 5)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 14

Bereits das GMG hat eine Richtlinienkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Gewährleistung einer qualitätsgesicherten Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen geschaffen. Damit sollte es ermöglicht werden, bei Bedarf von den an Früherkennungsmaßnahmen teilnehmenden Ärzten nicht nur die Einhaltung bestimmter Strukturqualitätsanforderungen und eine bestimmte Praxisausstattung zu verlangen, sondern bei Bedarf wegen der besonderen Art und Weise der durchzuführenden Untersuchungen sogar die Berechtigung von Leistungserbringungen auf eine bestimmte Anzahl von Ärzten oder Kooperationseinheiten zu beschränken.

Das von § 25 eröffnete Rahmenrecht wird erst durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu fassenden Richtlinien zu einer konkreten Leistungspflicht der Krankenkassen und damit zu einem Anspruch der Versicherten. Gemäß Abs. 4 Satz 2 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3. Nach Abs. 4 Satz 3 bestimmt er ferner für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen. Vor dem Hintergrund der Neufassung der Abs. 1 und 3 durch das Präventionsgesetz war der Gemeinsame Bundesausschuss gehalten, die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien der neuen Rechtslage unter Beachtung des aktuellen Standes des medizinischen Wissens anzupassen. Dieser Verpflichtung ist der Gemeinsame Bundesausschuss durch Änderung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie nachgekommen (vgl. dazu die zusammenfassende Dokumentation).

2.5.1 Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie

 

Rz. 15

Nach B.I. § 2 der aktuellen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) haben Versich...

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