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Sommer, SGB V § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen ... / 2.4 Krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (Satz 1 HS 2)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 23

Die Regelung des § 248 war und ist insoweit "unvollständig", als sie für Versorgungsbezüge (und Arbeitseinkommen) nur auf den allgemeinen Beitragssatz nach § 241 verweist, nicht jedoch den krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 ausdrücklich in die Regelung über Beitragssätze für Versorgungsbezüge einbezieht, wie dies zuvor durch den Verweis auf den zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a geschehen war. Der Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig als in der Satzung festzulegender Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Die tatsächliche Einführung eines solchen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes durch (fast) alle Krankenkassen war dadurch vorprogrammiert, als der gesetzliche allgemeine Beitragssatz des § 241 zum 1.1.2015 um 0,9 Beitragssatzpunkte auf 14,6 % abgesenkt und die Regelung über den zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a aufgehoben wurde.

 

Rz. 24

Soweit eine Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in der Satzung vorsieht (§ 194 Abs. 1 Nr. 4), sind die Beiträge daraus jedoch Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags, wie sich aus § 220 Abs. 1 ergibt. Die sich daraus ergebenden Beiträge entstehen kraft Gesetzes, auch soweit sie sich aus dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergeben. Auf die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen war und ist daher (wie bei anderen beitragspflichtigen Einnahmen) zusätzlich zum allgemeinen gesetzlichen Beitragssatz auch der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz anzuwenden. Dies gilt für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen auch in den Fällen, in denen ansonsten nach § 242 Abs. 3 Satz 1 für bestimmte Mitglieder der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz nach § 242a anzuwenden wäre, denn diese Regelung ...

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