Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sommer, SGB V § 242 Zusatzbeitrag

Dr. Thomas Sommer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der Regelung eines erhöhten Beitragssatzes für Mitglieder, die einen Anspruch auf Krankengeld schon vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Auch der von den Krankenkassen festgesetzte erhöhte Beitragssatz war infolge des Art. 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz – BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) festgeschrieben und zum 1.1.2007 kraft Gesetzes um 0,4 % abgesenkt worden.

 

Rz. 2

Mit Art. 1 Nr. 161, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 einen vollständig neuen Inhalt durch Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der als Pauschale oder auch in Höhe von Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt werden konnte.

 

Rz. 3

Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 umfassend modifiziert. Die einkommensabhängige Ausgestaltung des Zusatzbeitrages entfiel. An die Stelle der unmittelbaren Belastungsgrenze auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen trat ein in § 242b geregelter Sozialausgleich. Die Höhe des Zusatzbeitrages wurde ferner auf die des durchschnittlichen Zusatzbeitrages beschränkt.

 

Rz. 4

Art. 3 Nr. 4b des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) änderte mit Wirkung zum 4.8.2011 Abs. 4 und 5 im Hinblick auf die Begrenzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages u. a. auch für die Gruppe nichterwerbstätiger Hilfebedürftiger mit Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.

 

Rz. 5

Art. 19 Nr. 69a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 2983) fügte mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 4 die Sätze 3 bis 5 an.

 

Rz. 6

Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) schuf mit Wirkung zum 1.1.2015 die zweite komplett neue Fassung des § 242 mit redaktionell angepasster Überschrift. Wesentliche Kernpunkte der Neufassung: Die einkommensunabhängige Bemessung des Zusatzbeitrages ist künftig unzulässig und die einkommensabhängige Bemessung der Regelfall. Der Sozialausgleich nach § 242b entfiel. Der Zusatzbeitrag wird Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und unterliegt dem Quellenabzugsverfahren.

 

Rz. 7

Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) fügte mit Wirkung zum 15.12.2018 in Abs. 1 einen neuen Satz 4 an. Dieser wurde wiederum durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 7.11.2019 neu gefasst.

 

Rz. 8

Art. 5 Nr. 11 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) strich mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Wörter "und Absatz 4a Satz 1".

 

Rz. 9

Art. 1 Nr. 8 des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) ersetzte mit Wirkung zum 26.11.2020 in Abs. 1 Satz 4 die Wörter "den durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag" durch die Wörter "das 0,8-Fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags". Nach Abs. 1 wurde Abs. 1a eingefügt.

 

Rz. 10

Art. 1 Nr. 22 des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKVFinStG) v. 7.11.2022 (BGBl. I. S 1990) ersetzte mit Wirkung zum 12.11.2022 in Abs. 1 Satz 4 die Wörter "das 0,8-Fache" durch die Wörter "das 0,5fache" und hob Abs. 1a wieder auf.

 

Rz. 11

Art. 32 Nr. 9 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ersetzte mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 die Wörter "nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch".

 

Rz. 12

Mit Art. 38 Nr. 8, Art. 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Verweis auf Krankengeld der sozialen Entschädigung durch den Verweis auf Krankengeld der sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 13

§ 242 in seiner Ursprungsfassung bestimmte die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspru...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
GKV-Schätzerkreis : Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
Taschenrechner und 50-Euro-Scheine unter einer Lupe
Bild: Pixabay

Mitte Oktober prognostizierte der GKV-Schätzerkreis die Finanzen des Gesundheitsfonds und der Krankenkassen für 2024 und 2025. Er empfahl daraufhin eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 2,5 Prozent für 2025. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun verspätet diese Erhöhung im Bundesanzeiger bestätigt und den neuen Satz von 2,5 Prozent offiziell bekanntgegeben.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 1 Allgemeines
Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 1 Allgemeines

  Rz. 13 § 242 in seiner Ursprungsfassung bestimmte die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspruch auf eine Sozialleistung wie Krankengeld bestand. Die erste ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren