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Sommer, SGB V § 247 Beitragssatz aus der Rente / 2.3 Beitragssatz für ausländische Renten (Satz 2)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 16

Der durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 angefügte Satz 2 regelt (seit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG ab 1.1.2015) als gesetzlichen maßgeblichen Beitragssatz für ausländische Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241. Die Einführung der Beitragspflicht für ausländische Renten entspricht dem in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und war in der Gesetzesbegründung auch damit begründet worden (BT-Drs. 17/4978 S. 20). Die Regelung bewirkte zum 1.7.2011, dass auch Bezieher einer ausländischen Rente mit dieser zur Beitragsfinanzierung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden (BT-Drs. 17/4978 S. 1). Nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 darf der Betrag an Beiträgen im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Auch wenn die Regelung über die Beitragspflicht mit europarechtlichen Vorgaben begründet wurde, werden davon nicht nur Renten aus Mitgliedstaaten der EU erfasst, sondern auch Renten aus anderen Ländern außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EU) 883/2004 (so auch Propp, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 247 Rz. 21, Stand: 15.6.2020).

 

Rz. 17

Für den Begriff der ausländischen Rente wird auf die Regelung in § 228 Abs. 1 Satz 2 Bezug genommen. Die dortige Regelung verweist jedoch lediglich darauf, dass § 228 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, wenn eine vergleichbare Rente aus dem Ausland bezogen wird. Die Vergleichbarkeit muss mit den Renten der ges...

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