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Sommer, SGB V § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mu ... / 2.1 Persönliche Beitragsfreiheit (Abs. 1 Satz 1)

Wolfgang Klose †
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Rz. 3

Die Vorschrift nennt in Abs. 1 Satz 1 die Beitragsfreiheit des Mitglieds für die Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld und ab 1.8.2013 von Betreuungsgeld. (Die Beitragsfreiheit wegen Erziehungsgeldbezuges, dessen Bezug nur bis zum 31.12.2008 möglich war, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006, BGBl. I S. 2748, wurde erst mit Wirkung zum 1.8.2013 gestrichen. Die Überschrift wurde allerdings insoweit nicht geändert.) Beitragsfreiheit kann sich für das Mitglied persönlich aber auch dann ergeben, wenn Dritte die Beiträge allein zu tragen haben (vgl. Komm. zu § 251). Dagegen hat das Mitglied trotz der genannten Leistungen selbst Beiträge ganz oder teilweise zu tragen und zu zahlen (z. B. aus in- und ausländischen Renten und Versorgungsbezügen nach Satz 2).

 

Rz. 4

Mitgliedschaftsbezogene Beitragsfreiheit kann sich insbesondere auch ergeben, wenn mit mitgliedschaftserhaltender Wirkung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Elternzeit in Anspruch genommen wird oder die Mitgliedschaft bei rechtmäßigem Arbeitskampf (§ 192 Abs. 1 Nr. 1) erhalten bleibt oder ein die Mitgliedschaft erhaltendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis trotz fehlenden Arbeitsentgeltanspruchs als fortbestehend gilt (vgl. § 7 Abs. 3 SGB IV und Komm. dort).

 

Rz. 5

Mit der mitgliedsbezogenen Beitragsfreiheit wird daher auf die aus der Mitgliedschaft/Versicherungspflicht folgende Beitragspflicht (BSG, Urteil v. 15.5.1984, 12 RK 7/83, SozR 2200 § 381 Nr. 29) abgestellt, bei der nur die beitragspflichtigen Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (§ 223 Abs. 2). Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Erziehungs- und Betreuungsgeld sowie Erziehungsgeld der Länder gehören und gehörten schon nicht zu den gesetzlich zwi...

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