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Sommer, SGB V § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Sie entspricht inhaltlich dem bis zum 31.12.1988 gültigen § 441 RVO a. F. (§ 199 Abs. 1) und § 446 RVO a. F. (§ 199 Abs. 2).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Meldepflicht unständig Beschäftigter, wenn diese selbst zur Meldung verpflichtet sind (Abs. 1 Satz 1). Die Vorschrift ergänzt § 198, der die Meldepflicht des Arbeitgebers regelt. Der Arbeitgeber eines unständig Beschäftigten ist verpflichtet, diesen auf seine Meldepflicht hinzuweisen (Abs. 1 Satz 2). Gesamtbetriebe, die regelmäßig unständig Beschäftigte einsetzen, übernehmen die Arbeitgeberpflichten nach dem SGB V (Abs. 2).

2 Rechtspraxis

2.1 Meldepflicht unständig Beschäftigter

 

Rz. 3

Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 232 Abs. 3 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Unständig Beschäftigte haben ihrer Krankenkasse den Beginn und das Ende der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen unverzüglich zu melden.

Zu melden sind die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung und die nicht nur vorübergehende Aufgabe einer unständigen Beschäftigung. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte absehen kann, dass sich solche, auf weniger als eine Woche befristete Arbeitseinsätze in kürzeren Zeitintervallen wiederholen werden. Das Ende der Beschäftigungen ist zu melden, wenn abzusehen ist, dass nicht weiter berufsmäßig und wiederholend unständige Beschäftigungen ausgeübt werden.

Die Meldung des unständig Beschäftigten muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern; § 121 BGB) abgegeben werden.

 

Rz. 4

Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf die einzelne unständige Beschäftigung. Dazu...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung

  (1) 1Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. 2Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht ...

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