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Sommer, SGB V § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Vers ... / 2.4 Beitragsrechtliche Folgen

Wolfgang Klose †
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Rz. 49

Die Erhaltung der Mitgliedschaft löst nicht zugleich Beitragsfreiheit aus. Die Beitragsfreiheit ergibt sich vielmehr daraus, dass konkrete beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind. Dies bringt § 224 Abs. 1 Satz 2 eher deklaratorisch zum Ausdruck, soweit darauf hingewiesen wird, dass sich die Beitragsfreiheit lediglich auf das Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld bezieht (vgl. Komm. zu § 224). Da die Mitgliedschaft in Form des bisherigen Pflichtversicherungsverhältnisses erhalten bleibt, richten sich die Beitragspflichten weiterhin nach den §§ 226 ff. Für die Zeit des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld ist die Beitragspflicht seit dem 1.1.2015 in § 249c eigenständig geregelt.

 

Rz. 50

Ein versicherungspflichtig Beschäftigter, dessen Mitgliedschaft als solche erhalten bleibt, hat weiterhin Beiträge aus Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezügen und ggf. Arbeitseinkommen zu entrichten, wenn er diese Einnahmen erzielt, auch neben Elterngeld, während der Elternzeit oder neben Krankengeld, wenn es die Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 übersteigt. Das Entgelt im Rahmen einer Wiedereingliederung nach § 74 neben einem Krankengeldanspruch ist beitragspflichtig. Durch § 23c SGB IV, der durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) eingefügt wurde, sind mit Wirkung ab 30.3.2005 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit weiter erzielt werden, weitgehend von der Beitragspflicht ausgenommen, da sie nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit die Ei...

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