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Sommer, SGB V § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) und der Überschrift "Förderung der Kassenärztlichen Versorgung" mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 die Überschrift in "Förderung der vertragsärztlichen Versorgung", Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 redaktionell geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 4 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist Abs. 1 HS 2 mit Wirkung zum 1.1.2007 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 und mit Wirkung zum 1.1.2010 Abs. 5 angefügt worden, Abs. 4 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert, mit Wirkung zum 1.1.2007 wurden Abs. 4 Sätze 3 und 4 neu gefasst.

Aufgrund des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ist der auf die vertragszahnärztliche Versorgung bezogene Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung

  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen ...

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