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Sommer, SGB V § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) und der Überschrift "Förderung der Kassenärztlichen Versorgung" mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 die Überschrift in "Förderung der vertragsärztlichen Versorgung", Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 redaktionell geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 4 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist Abs. 1 HS 2 mit Wirkung zum 1.1.2007 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 und mit Wirkung zum 1.1.2010 Abs. 5 angefügt worden, Abs. 4 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert, mit Wirkung zum 1.1.2007 wurden Abs. 4 Sätze 3 und 4 neu gefasst.

Aufgrund des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ist der auf die vertragszahnärztliche Versorgung bezogene Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
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