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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 2.5.2.1 Grundsätze

Siegfried Wurm
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Rz. 59

Als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gelten die letzten 3 vom Arbeitgeber vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate (§ 24i Abs. 2 Satz 1). Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld herleiten kann. Das sind Arbeitsverhältnisse, die

  • bei Beginn der Schutzfrist bestehen oder
  • nach § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst wurden.

Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder die Gutschrift des Lohns/Gehalts auf dem Girokonto der Arbeitnehmerin kommt es nicht an.

Ferner ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin für den gesamten Kalendermonat Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn sie zumindest für einen Teil des Kalendermonats Arbeitsentgelt erzielte (vgl. Abschn. 9.2.3.1 des GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024).

Ausgangspunkt für die Festlegung des Bemessungszeitraums von 3 Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG. Diese Schutzfrist ist immer arbeitsrechtlicher Natur und wird deshalb immer von dem voraussichtlichen Entbindungstag aus berechnet, der dem Arbeitgeber bescheinigt wurde; das gilt auch dann, wenn der Krankenkasse ein Zeugnis über einen anderen voraussichtlichen Entbindungstag vorliegt oder wenn die dem Arbeitgeber vorliegende Bescheinigung bereits zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau wird aufgrun...

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