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Sommer, SGB V § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 53 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingefügt und gilt seitdem unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Der Verzicht auf die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist in der Vergangenheit als das Recht des einzelnen gehandhabt worden, eigenverantwortlich und selbstständig über sein Ausscheiden aus dem vertragsärztlichen Sicherstellungssystem zu entscheiden (§ 95 Abs. 7).

Einen ersten Ansatz, den Zulassungsverzicht als Mittel zur Durchsetzung berufspolitischer Ziele einzusetzen, gab es vor Jahren. Damals reagierte der Gesetzgeber mit dem "Wirksamwerden eines Verzichts" (§ 95 Abs. 7). In der Zulassungsverordnung ist ausgeführt, dass der Verzicht erst zum Ende des Quartals wirksam wird, das dem Quartal folgt, in welchem der Verzicht erklärt worden ist. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist verkürzt werden.

 

Rz. 2

Nach Inkrafttreten des GRG, insbesondere aber im Vorfeld des GSG, gab es sehr konkrete Anstrengungen des Freien Verbandes deutscher Zahnärzte, über einen kollektiven Ausstieg aus der vertragszahnärztlichen Versorgung den Gesetzgeber und die Krankenkassen zu zwingen, das Sachleistungssystem durch ein Kostenerstattungssystem abzulösen. Dies hätte das gegenwärtige Vertragssystem zerstört, weil die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sicherstellungsauftrag nicht mehr erfüllen könnte, die Versicherten hätten sämtliche Schutzrechte aus dem Vertragsrecht verloren und die Krankenkassen hätten ihren gesetzlichen Auftrag nicht mehr realisieren können, den Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber ents...

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