Rz. 6
Bei Versicherten, die
a) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, vgl. Rz. 7) oder
b) eine Vollrente wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI; vgl. Rz. 8)
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Rente an. Das Gesetz räumt dem Krankengeld insoweit keinen Vorrang gegenüber einer Rentenzahlung ein. Im Gegenteil: Rentenzahlungen haben den Vorrang vor Krankengeldzahlungen, weil es in erster Linie Aufgabe der Rentenversicherung ist, bei dauerhafter Erwerbsminderung Entgeltersatz zu leisten (BSG, Urteil v. 12.12.2024, B 3 KR 4/23 R).
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Vollrente wegen Alters stellen – im Gegensatz zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Teilrente wegen Alters – eine vollständige Entgeltersatzleistung dar, die im Regelfall alleine den Lebensunterhalt sichern soll. Die Renten wegen voller Erwerbsminderung wird erst gezahlt, wenn die zumutbare Arbeitszeit weniger als 3 Stunden täglich beträgt (§ 43 Abs. 2 SGB VI, siehe Rz. 7). Das Krankengeld als laufende Entgeltersatzleistung findet deshalb neben einem solchen Rentenbezug keinen Raum. Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Rentenleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht bzw. die Rentenzahlung niedriger ist als das zuvor gezahlte Krankengeld.
Der Versicherte bezieht seit Anfang Januar 2025 von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe von täglich 69,67 EUR. Er kann jetzt nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. Nun wird ihm von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt. Da der Versicherte lange Zeit selbstständig tätig gewesen ist und in dieser Zeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, beträgt seine Re...