1 Allgemeines
1.1 Entstehungsgeschichte und Regelungszweck der Vorschrift
Rz. 1
§ 25a UStG in der zu Anfang der Kommentierung abgedruckten Fassung gilt seit dem 1.1.2014. Die Fassung des § 25a UStG, die zum 1.1.2004 durch das StÄndG 2003 (Rz. 5) in das Gesetz aufgenommen worden war, erlebte bis zum jetzt gültigen Text folgende Änderungen:
Durch das Gesetz v. 13.12.2006, wurde mit Wirkung ab dem 19.12.2006 die Zolltarifnummer in § 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG geändert (Rz. 69).
Zum 1.7.2010 änderte das Gesetz v. 8.4.2010 in Abs. 5 die Verweisung auf § 13b Abs. 5 UStG.
Das Gesetz v. 26.6.2013 fügte im Zusammenhang mit der Einschränkung des ermäßigten Steuersatzes für Kunstwerke gem. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG in § 25a Abs. 3 UStG mit Wirkung ab dem 1.1.2014 die Regelung zu der sog. Pauschalmarge ein (Rz. 134a ff.).
Das Gesetz v. 25.7.2014 passte § 25a Abs. 5 UStG an das EuGH-Urteil v. 29.3.2012 an, wonach bereits die entstandene Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden kann; der frühere Wortlaut des § 25 Abs. 5 UStG stellte auf die entrichtete Steuer ab.
Rz. 2
Zur Rechtsentwicklung der Vorschrift auch vor dem 1.1.2004 ist Folgendes von Interesse:
Die Vorschrift regelt in der Nachfolge des in der Zeit v. 1.7.1990 bis zum 31.12.1994 geltenden § 25a UStG – im Folgenden zitiert als § 25 UStG 1990, welcher nur die Besteuerung der Umsätze mit Gebrauchtfahrzeugen normierte, unter der Überschrift "Differenzbesteuerung" die Besteuerung der Umsätze, welche Wiederverkäufer mit gebrauchten Gegenständen erzielen. Mit dem Begriff "Differenzbesteuerung" wird umschrieben, dass Bemessungsgrundlage für den Umsatz – abweichend vom Grundsatz des § 10 Abs. 1 UStG – nicht das Entgelt ist, das der Erwerber aufwendet, sondern in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gebrauchtgegenstands besteht.
Rz. 3
Mit den (marginalen) Änderung...