Rz. 134a
Bei einer nach dem 31.12.2013 ausgeführten Lieferung eines Kunstgegenstands sind abweichend von dem regelmäßigen anzusetzenden Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (Rz. 106ff.) gem. § 25a Abs. 3 S. 2 UStG i. d. F. ab dem 1.1.2014 (Rz. 1) 30 % des Verkaufspreises anzusetzen, wenn sich der Einkaufspreis des Kunstgegenstands nicht ermitteln lässt oder wenn der Einkaufspreis unbedeutend ist. Das BMF v. 18.12.2014, durch das Abschn. 25a.1 UStAE um einen Abs. 11a ergänzt wurde, spricht hierzu von der "Pauschalmarge".
Rz. 134b
Gem. Abschn. 25a.1 Abs. 11a UStAE will die Verwaltung die Pauschalmarge nur zulassen für Kunstgegenstände, die unter Nr. 53 der Anlage 2 zum UStG fallen. Das sind
"Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen u. ä. dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und - steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art."
Damit stellen sich bei der Pauschalmarge hinsichtlich der begünstigten Gegenstände sämtliche Abgrenzungsfragen, die sich beim ermäßigten Steuersatz nach Nr. 53 der Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG ergeben. Die Ergebnisse sind dabei oft nur wenig einsichtig, wie sich z. B. an der Ausgrenzung der Siebdrucke – vom Wortlaut nicht umfasst – oder der Glasmalereien – wegen des Brennvorgangs nicht vollständig mit der Hand geschaffen – zeigt.
Sammlungsstücke sind damit von der Anwendung der Pauschalmarge ausgeschlossen, denn sie fallen unter Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG. Das hat sicher große Bedeutung für den Briefmarkenhandel, bei dem häufig ganze Sammlungen ohne genaue Feststellung der meist unbedeutenden Werte einzelner Stücke von Wiederverkäufern angekauft werden.
Rz. 134c
Die Pauschalmarge kann angewandt werden ohne Rücksicht darauf, ob der Wiederverkäufer die Diff...