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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18a Zusammenfassende Me ... / 2.1 Einführung und Rechtsnatur der Regelung

Dr. Martin Kemper
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Rz. 50

Der (umfassende) Inhalt des § 18a UStG wurde zunächst zum 1.1.2010 und zum 1.7.2010 erweitert.[1] Durch diese Gesetzesänderung wurden der Meldezeitraum und die Frist zur Abgabe der ZM verkürzt sowie die Verpflichtung zur Erklärung auch bestimmter ausgeführter innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen eingeführt; der Rechtsbefolgungsaufwand für die betroffenen Unternehmer ist dadurch gestiegen.[2] § 18a UStG ist auch von seinem Umfang angewachsen und besteht seitdem aus insgesamt 12 z. T. sehr umfassenden Absätzen. Mit Wirkung vom 1.1.2020[3] erfolgte eine Erweiterung der Meldepflicht für bestimmte Lieferungen in Konsignationslager (Rz. 57 und Rz. 77) Für eine Erläuterung der geltenden gesetzlichen Regelung ist es erforderlich, zunächst hinsichtlich der Meldepflichten für Lieferungen (§ 18a Abs. 1 UStG), der Meldepflichten für sonstige Leistungen (§ 18a Abs. 2 UStG) sowie der weiteren Meldepflichten zu unterscheiden, denn der Inhalt der Regelung unterscheidet sich hier. Zu beachten ist weiter, dass die ZM aufgrund einer Änderung des Art. 138 MwStSystRL seit dem 1.1.2020 von ihrer Rechtsnatur her bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung solcher Leistungen geworden ist (Rz. 6, Rz. 22f., 27 und 51). In das nationale Recht wurde das durch eine Änderung von § 4 Nr. 1b UStG umgesetzt (Rz. 22f.), der Gesetzeswortlaut des § 18a UStG lässt diese (neue) Rechtswirkung nicht erkennen.

 

Rz. 51

Mit dem im Jahr 2020 neu eingeführten Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL und der in diesem Zusammenhang erfolgten Änderung von § 4 Nr. 1b UStG (Rz. 5f.) wurde die ZM nach der deutschen Regelung im Gesetz m. E. zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; die Steuerbefreiung kann nach dem (deutsch...

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