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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18a Zusammenfassende Me ... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Dr. Martin Kemper
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Rz. 16

Durch die Schaffung des umsatzsteuerrechtlichen Europäischen Binnenmarkts seit dem 1.1.1993 bedurfte es zwangsläufig einer deutlichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf dem Gebiet des zwischenstaatlichen Informationsaustausches. Die umsatzsteuerliche Kontrolle der grenzüberschreitenden Leistungen war aufgrund der weggefallenen Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfalls der Erfassung der innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren ab dem 1.1.1993 im reinen Verwaltungsweg nicht mehr möglich. Aufgrund der gefundenen Übergangsregelung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (vgl. Art. 28a ff. der 6. EG-Richtlinie und Art. 402 MwStSystRL) konnte insb. der innergemeinschaftliche Warenverkehr nur noch durch die Einbindung der an den Umsätzen beteiligten Unternehmer überprüft werden; bei den sonstigen Leistungen war eine dahingehende Überprüfung ohnehin immer schon schwieriger.[1] Die einzige Möglichkeit der Überprüfung der richtigen umsatzsteuerlichen Abwicklung grenzüberschreitender Leistungen bestand daher in der Verpflichtung zur Aufzeichnung und Meldung bestimmter Geschäftsvorfälle und in einem möglichst unbürokratischem, grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Die ZM nach § 18a UStG stellt nun gemeinsam mit der USt-IdNr. einen wesentlichen Bestandteil des gefundenen Systems der Einbindung der Unternehmer in das Kontrollsystem dar. Sie ist sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung; für die Letztgenannten aber vor allem wegen des damit verbundenen Aufwands. Die ZM und die USt-IdNr. stellen sozusagen das Gerüst der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des umsatzsteuerlichen Binnenmarkts dar.

 

Rz. 17

Um das im Rahmen der (ursprünglichen) Zusammena...

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