Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 539i
Bei verbilligter Abgabe von Waren an das Personal, z. B. durch Belegschaftsrabatte, ist das vom Personal zu zahlende Entgelt meist höher als die Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG mit dem fiktiven Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten. In diesen Fällen ist die Mindestbemessungsgrundlage nicht anwendbar. Umsatzsteuerlich sind daher nur außergewöhnlich hohe Rabatte von Bedeutung, die z. B. leitenden Angestellten gewährt werden. Bei massenhaften Zuwendungen, die nicht nur Aufmerksamkeiten sind (z. B. stark verbilligtes Kantinenessen), kann die Mindestbemessungsgrundlage ebenfalls noch bei verbilligter Ausführung von sonstigen Leistungen heranzuziehen sein. Zur vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten in der Betriebskantine dienen die in Abschn. 1.8 Abs. 10 – Abs. 12 UStAE enthaltenen Beispiele.
Voraussetzung ist aber immer, dass die verbilligte Leistung bei Unentgeltlichkeit überhaupt steuerbar wäre; vgl. Rz 538a.
Zu bestimmten Sachverhalten haben – regelmäßig Landesbehörden – zum Ansatz einer Bemessungsgrundlage bei verbilligter (oder teilweise auch unentgeltlicher) Abgabe von Leistungen an das Personal Stellung genommen:
- Bemessungsgrundlage für die verbilligte Lieferung von Strom und Gas an Arbeitnehmer.
- Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe.
Rz. 539j
Werden von einer Vereinigung im öffentlichen Bereich (z. B. Personennahverkehr) an Dritte Leistungen üblicherweise zu nicht kostendeckenden Preisen erbracht (z. B. nach amtlich festgesetzten Tarifen), braucht bei der Berechnung dieser Preise auch gegenüber Mitgliedern der Vereinigung nicht die Mindestbemessungsgrundlage angewendet zu werden. Es können die Preise abzüglich USt angesetzt werden, die die Vereinigung von Dritten ver...