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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 10 Bemessungsgrundlage ... / 6.2.3 Umsätze an das Personal (§ 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 535

Für die entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige[1] aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, gilt nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG ebenfalls die Mindestbemessungsgrundlage, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich ist die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage durch Art. 80 Abs. 1 S. 2 MwStSystRL abgedeckt. Vor dem 1.4.1999 lautete die Bezeichnung der begünstigten Personen mit gleichem Inhalt "seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige". Voraussetzung ihrer Anwendung ist es, dass der Arbeitnehmer oder sein Angehöriger überhaupt ein Entgelt aufgewendet hat. Das ist i. d. R. ein Geldbetrag[2], kann aber auch eine andere Leistung sein, die nicht Teil der Arbeitsleistung ist.[3] Besteht das Entgelt in einem Teil der Arbeitsleistung, ist ein tauschähnlicher Umsatz gegeben, dessen Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG zu ermitteln ist. Ob im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes (die Gegenleistung des Personals besteht in diesem Fall in der Arbeitsleistung) es überhaupt zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage kommen kann, ist umstritten[4], da die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in diesen Fällen auf einem subjektiven Wert beruht, der oftmals Elemente der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG mit aufnimmt. Durch die Bezugnahme auf Sachbezugswerte bzw. die direkt entstandenen Ausgaben, wird für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage praktisch kein Raum bestehen, da die Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 S. 1 UStG nicht über den nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG ermittelten Werten liegen dürften.

Alle ohne Entgelt getätigten Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Unternehmers an sein Personal für des...

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