Rz. 32
Die Prozessfähigkeit ist eine Sachentscheidungs- und Prozesshandlungsvoraussetzung, die bei jeder einzelnen Verfahrenshandlung vorliegen muss (s. Rz. 6). Sie ist von Amts wegen zu beachten, und zwar zu jedem Zeitpunkt der einzelnen Handlung in jedem Stadium des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz (s. Rz. 36).
Rz. 33
Das Gericht darf bei Prozessunfähigkeit grundsätzlich (s. aber Rz. 21, 36) weder zur Sache verhandeln noch entscheiden. Ist die Prozessunfähigkeit erkennbar von vornherein gegeben, so ist das Verfahren unzulässig. Die Klageerhebung bzw. Antragstellung ist nicht rechtswirksam, eine Sachentscheidung darf nicht ergehen (s. Rz. 32; vgl. BFH v. 28.3.2000, VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074; BFH v. 14.12.2004, III B 115/03, BFH/NV 2005, 713).
Rz. 34
Tritt die Prozessunfähigkeit erkennbar im laufenden Verfahren ein, so ist die einzelne Verfahrenshandlung unwirksam.
Das Verfahren wird grundsätzlich unterbrochen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Prozessunfähige durch einen rechtswirksam bestellten Bevollmächtigten vertreten ist (s. § 74 FGO Rz. 30). Die Wirksamkeit der Vollmacht wird gemäß § 155 FGO i. V. m. § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit nicht berührt. Dies ist unabhängig davon, ob die Prozessfähigkeit vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens verloren geht.
Mit der Genehmigung (s. Rz. 28) wird die Prozesshandlung grundsätzlich rückwirkend wirksam. Dies gilt auch im Fall der fehlerhaften Vertretung, selbst nach Ablauf der Klagefrist. Allerdings gilt dies nicht für den Beginn von Fristen (vgl. Dumke, in Schwarz, AO, § 79 Rz. 17 m. w. N.; Bedenken bei v. Groll, in Gräber, FGO, § 58 Rz. 3). Zum Schutz des Prozessunfähigen beginnen diese erst im Zeitpunkt der Genehmigung. Rechtsmittelfristen beginnen erst im Zeitpun...