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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 118 Revisionsgründe / 4.8 Fehler in der Beweis- und Sachverhaltswürdigung

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 22

Die Tatsachen- und Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art obliegen dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Die Tatsachenwürdigung ist in erster Line dann fehlerhaft, wenn das FG die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Gesichtspunkte unvollständig oder fehlerhaft in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Insoweit handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler[2], z. B. wenn das FG bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht zwar die von der Rspr. entwickelten Kriterien aufführt, diese aber nicht vollständig auf den Sachverhalt anwendet.[3]

Hat das FG allerdings alle Tatsachen und Indizien festgestellt, die in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, kann der BFH auf dieser Grundlage die rechtliche Subsumtion selbst vornehmen.[4]

Darüber hinaus sind die Würdigungen für den BFH bindend und nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind.[5] Nur in diesem Bereich handelt es sich um Rechtsanwendung, nur insoweit ist die Beweis- und Sachverhaltswürdigung revisibel.[6] Im Übrigen gehört die Beweiswürdigung zu der vom BFH nicht nachprüfbaren Tatsachenfeststellung.[7]

Entsprechendes gilt für die Sachverhaltswürdigung allgemein, die Beurteilung der Gesamtumstände des Falls.[8] Gelangt das FG z. B. aufgrund einer Würdigung des Sachverhalts zu der Überzeugung, dass zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung kein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht, ist dies eine Tatsachenfeststellung, an die der BFH gebunden ist.[9] Ebenso beruht die Feststellung, dass die Zusage einer Altersversorgung auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die den BFH binden.[10]

Die Frage der Verteilung der Feststellungsl...

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