Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision / 4.4.2.5 Erheblichkeit der Abweichung

Dr. Ulrich Dürr
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 37

Das Urteil des FG muss auf der Abweichung von der Divergenzentscheidung beruhen, d. h., die Rechtsauffassung des FG muss für die Entscheidung erheblich (tragend) gewesen sein.[1] Dies ist nur der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das FG-Urteil bei Zugrundelegung der divergierenden Ansicht des anderen Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn sich also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abweichung und dem Ergebnis der Entscheidung nicht ausschließen lässt.[2] Daran fehlt es, wenn die möglicherweise divergierende Begründung des FG hinweggedacht werden könnte, ohne dass das Urteil entfiele.[3] Entsprechendes gilt auch für die Divergenzentscheidung des anderen Gerichts. Der divergierende Rechtssatz muss auch für die Entscheidung z. B. des BFH tragend sein.[4]

 

Rz. 38

Die Abweichung von einer nur beiläufigen Anm., die die Entscheidung nicht trägt (sog. obiter dictum), genügt somit nicht.[5] In diesem Fall kann auch nicht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen werden. Denn auch die grundsätzliche Bedeutung setzt eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage voraus.

Hat das FG sein Urteil doppelt oder mehrfach in der Weise (kumulativ) begründet, dass jede der Begründungen die Entscheidung trägt, muss die Abweichung auf jeder Begründung beruhen, da es zulassungsrechtlich keinen Unterschied machen kann, ob die Vorinstanz ihre Entscheidung auf nur eine tragende Begründung gestützt hat, die nicht zu einer Zulassung führen kann, oder ob sie eine Begründung hinzugefügt hat, die an sich die Möglichkeit einer Zulassung eröffnete.[6] Bei kumulativer Begründung des FG-Urteils muss deshalb hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden[7]; anders bei alternativer Begründung (Rz. 12). Entsprechendes gilt für die in Divergenzentscheidungen aufgestellten Rechtssätze.

 

Rz. 39

Die Frage der Rechtserheblichkeit beurteilt sich nur nach dem Rechtsstandpunkt des FG.[8] Der vermutliche Ausgang des Revisionsverfahrens ist deshalb ohne Bedeutung. Liegt Divergenz vor, ist die Revision daher grundsätzlich zuzulassen, auch wenn erkennbar ist, dass der BFH das FG-Urteil im Ergebnis als richtig bestätigen wird. Nach dem BFH[9] ist allerdings trotz begründeter Divergenzrüge analog § 126 Abs. 4 FGO die Revision nicht zuzulassen, wenn das FG-Urteil sich im Ergebnis – aus anderen Gründen – als zutreffend erweist.[10]

[1] BFH v. 28.6.2004, X B 159/03, n. v., Haufe-Index HI1209877.
[2] BFH v. 27.12.1996, XI B 11/96, BFH/NV 1997, 506; BFH v. 30.7.1997, II B 37/97, BFH/NV 1998, 436; BFH v. 10.3.2004, VII B 92/03, BFH/NV 2004, 977.
[3] BFH v. 2.5.1974, IV B 3/74, BStBl II 1974, 524; BFH v. 17.5.1995, II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044.
[4] BFH v. 8.8.1997, III B 140/94, BFH/NV 1998, 434.
[5] BFH v. 30.6.1967, III B 21/66, BStBl III 1967, 533; BFH v. 24.7.1997, VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60; BFH v. 27.11.2001, XI B 123/01, BFH/NV 2002, 542; BFH v. 9.4.2014, V B 43/14, BFH/NV 2015, 68.
[6] BFH v. 30.6.1967, III B 21/66, BStBl III 1967, 533.
[7] BFH v. 17.5.1995, II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044; BFH v. 9.12.1996, VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500; BFH v. 4.10.1998, III B 72/98, BFH/NV 1999, 493; BFH v. 26.5.2011, VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518; BFH v. 24.6.2014, XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1583.
[8] BFH v. 16.1.1995, X B 309/94, BFH/NV 1995, 870.
[9] BFH v. 6.4.2001, II B 95/00, BFH/NV 2001, 1299; BFH v. 14.3.2018, V B 142/17, BFH/NV 2018, 732.
[10] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 188; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 118.2; a. A. zutr. Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 115 Rz. 215; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 80.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.2 Erheblichkeit
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.2 Erheblichkeit

  Rz. 53 Voraussetzung für die Revisionszulassung ist, dass der Verfahrensmangel zum einen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG und zum anderen aus der Sicht des BFH für die Entscheidung erheblich ist, d. h., der Verfahrensmangel ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren