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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52 Gemeinnützige Zwecke / 3.2 Ausschluss der Allgemeinheit

Thomas Krüger, Dr. Matthias Frank
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Rz. 11

Nach Abs. 1 S. 2 liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Ein solcher Personenkreis ist kein Ausschnitt aus der Allgemeinheit, sondern ein eigenständiger, von der Allgemeinheit losgelöster Kreis, der in erster Linie auf dem Gedanken der Selbsthilfe, nicht auf dem der Gemeinnützigkeit beruht.[1]

Dieses Merkmal zur Konkretisierung der "Förderung der Allgemeinheit" ist letztlich ungeeignet. Maßgeblich für die Steuerbegünstigung kann nur der Nutzen der Tätigkeit für das soziale Wertesystem (vgl. Rz. 4) sein, also ein objektives Kriterium. So kann etwa die Förderungswürdigkeit der Erforschung bestimmter Krankheiten nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Personen hiervon betroffen sind.[2] Entsprechend ist die Gemeinnützigkeit bei einem Verein nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahl der Mitglieder beschränkt ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass jedermann einen Anspruch auf Mitgliedschaft hat. Aufgrund der Vereinsautonomie kann dem Verein nicht verwehrt werden zu entscheiden, wer Mitglied werden soll.[3]

 

Rz. 12

Der Kreis der geförderten Personen ist fest abgeschlossen, wenn zwischen ihnen ein bestimmtes festes Band besteht, das es verhindert, dass Dritte in den Kreis der geförderten Personen eintreten können. Das ist etwa bei der Zugehörigkeit zu einer Familie, einer Belegschaft oder einem Traditionsverband der Fall. Ein Betriebssportverein, in dem nur Belegschaftsangehörige Mitglieder werden können, fördert nicht die Allgemeinheit; anders, wenn auch Außenstehende Mitglieder werden können. Ebenfalls ein fest abgeschlossener Kreis von Personen liegt vor, wenn nur Mitglieder eines nicht gemeinnützigen Vereins vollberechtigte Mitglieder ...

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