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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 410 Ergänzende Vorschriften für ... / 1 Grundlagen

Dr. Karsten Webel
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Rz. 1

Durch § 410 AO wird klargestellt, dass die Regelungen der AO über das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht abschließend sind, sondern die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend gelten. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, das JGG und das JVEG – subsidiär sinngemäß anwendbar. Diese Regelung war erforderlich, da der Gesetzgeber in der AO kein eigenständiges vollständiges Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten geregelt hat.

Nicht entsprechend anwendbar ist hingegen das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die allgemeinen Vorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen getroffen werden, wie es in Form des § 410 AO geschieht. Durch diese speziellen Regelungen sind zahlreiche auf die Besonderheiten des Steuerrechts zugeschnittene Vorschriften des Steuerstrafverfahrens auch für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten anwendbar.

Daraus ergibt sich im Hinblick auf die anzuwendenden Vorschriften folgende Abstufung:

  • Zuerst sind die §§ 409–412 AO heranzuziehen; enthalten sie keine Regelung,
  • sind die in § 410 Nr. 1–12 AO genannten Vorschriften maßgeblich;
  • nachfolgend ist auf die §§ 35ff. OWiG zurückzugreifen und
  • abschließend sind die allgemeinen Gesetze i. S. d. § 46 Abs. 1 OWiG[1] anwendbar.

§ 410 AO gilt für das Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 377 Abs. 1 AO, die sich allerdings nicht nur in der AO, sondern in einer Vielzahl verschiedener Gesetze finden[2], sowie einerseits für Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten nach den Prämien- und Zulagengesetzen[3] und andererseits für weitere Ordnungswidrigkeitent...

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