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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Str ... / 4 Strafmaß

Martin Klaproth
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Rz. 36

Für die Beurteilung der Straferwartung kommt es in erster Linie auf die Höhe der verkürzten Steuern an.[1] So liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerverkürzung in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat Steuern i. H. v. mindestens 50.000 EUR hinterzogen hat[2], ohne dass es darauf ankommt, ob er eine Steuererstattung in dieser Höhe vom Fiskus erhalten hat, oder ob er durch die Tat eine zu niedrige Steuerfestsetzung in dieser Höhe bewirkt hat.[3] Seine frühere Rechtsprechung, wonach der BGH zwischen einer Wertgrenze von 50.000 EUR bei ungerechtfertigt erlangten Zahlungen und 100.000 EUR bei verschwiegenen Einnahmen differenzierte, hat er zugunsten einer einheitlichen Wertgrenze von 50.000 EUR aufgegeben.[4] Bei einem besonders schweren Fall ist i. d. R. eine Freiheitsstrafe zu verhängen, bei einer Verkürzung in Millionenhöhe, kommt eine Aussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.[5]

 

Rz. 37

Wurden mehrere Steuerverkürzungen begangen, wie es in der Praxis oftmals der Fall ist, so wird eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB gebildet. Dabei wird für jede Tat im prozessualen Sinne[6] eine Einzelstrafe gebildet und anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Dabei muss die Gesamtstrafe sich in einem Rahmen bewegen, der oberhalb der höchsten Einzelstrafe, der Einsatzstrafe, und unterhalb der Summe der Einzelstrafen liegt. In der Regel gelten am selben Tag abgegebene falsche Steuererklärungen als tateinheitlich begangene Tat i. S. d. § 52 StGB, bei denen für die Strafzumessung die verkürzten Steuern addiert werden. Anders ist es bei tatmehrheitlich begangenen Steuerverkürzungen, bei denen zum Zwecke der Strafzumessung keine Addition der einzelnen verkürzten Steuern in Betracht kommt, sondern jeweils eine Einzelstrafe verhängt wird.

Ist es bei d...

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