Rz. 384
Der Selbstanzeige kommt keine strafbefreiende Wirkung zu, wenn sie "verunglückt" ist, weil sie z. B. nicht vollständig ist, ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 eingreift oder die Nachzahlung nach Abs. 3 nicht fristgerecht erfolgt. Es ist jedoch allgemeine Meinung, dass einer solchen unwirksamen Selbstanzeige im Rahmen der Strafzumessung erhebliche Bedeutung zukommt. Sie wirkt i. d. R. strafmildernd, wobei bisher ungeklärt ist, in welchem Umfang sie zu einer Strafmilderung führt. Der Ausgangspunkt für die Findung des Strafmaßes ist auch insoweit § 46 Abs. 1 S. 1 StGB, wonach das Strafmaß an der Schuld des Täters zu orientieren ist. Folglich kommen insoweit den Umständen des Einzelfalls, der Schwere der Tat, der Person des Täters und dem Umfang der Selbstanzeige maßgebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die doppelte Rechtfertigung der Selbstanzeige zu berücksichtigen (Rz. 8ff.):
Einerseits sollen aus fiskalischen Gründen bisher unbekannte Steuerquellen erschlossen werden und andererseits soll dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden, vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Auf dieser Basis ergeben sich Grundlinien der Behandlung unwirksamer Selbstanzeigen, wonach die Strafmilderung im Falle einer unwirksamen Selbstanzeige umso großzügiger ausfallen muss, je knapper die Selbstanzeige gescheitert ist. Dies gilt im Hinblick auf unvollständige oder gem. § 371 Abs. 2 AO unwirksame Selbstanzeigen insb., wenn die hinterzogene Steuer nachgezahlt wurde.
Rz. 385
Im Fall einer dolosen Teilselbstanzeige, einer vorsätzlich herbeigeführten Abweichung der Selbstanzeige von max. 5 % (Rz. 116f.) oder einer Selbstanzeige, die in großem Umfang fiktive / unrichtige Angaben enthält kommt es dementsprechend zu keinerlei oder im Hinblick auf die Schadenswiedergutmac...