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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhin ... / 2.2.3.3.4 Geringfügige Abweichung

Dr. Karsten Webel
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Rz. 116

Darüber hinaus ist zu klären, wie mit Selbstanzeigen zu verfahren ist, die nur geringfügig von den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen abweichen. Vor der Änderung des § 371 Abs. 1 AO im Jahr 2011 wurden von der Rechtsprechung Fehlberechnungen von bis zu ca. sechs Prozent akzeptiert,[1] teilweise wurden in der Lit. sogar bis zu zehn Prozent als tolerabel angesehen.[2] Nach der Änderung der Rechtslage durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz stellt der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO auf die Vollständigkeit der Selbstanzeige ab, sodass dieser Ansicht die (gesetzliche) Grundlage entzogen ist. Allerdings wurde schon im Gesetzgebungsverfahren thematisiert, dass Bagatellabweichungen weiterhin nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen sollen.[3] Dieser Ansicht schloss sich auch der BGH an.[4] Trotz des Wortlauts des neuen § 371 Abs. 1 AO soll nach der Rechtsprechung des BGH eine geringfügige und nicht bewusst herbeigeführte Abweichung[5] nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Nach der Ansicht des BGH ist eine solche Geringfügigkeit gegeben, wenn die Abweichung maximal fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag i. S. d. § 370 Abs. 4 AO beträgt.[6] Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass diese prozentuale Betrachtungsweise in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Vollständigkeits- bzw. Wahrheitsgebot steht. Teilweise falsch wird nicht richtig und § 371 AO sieht eben keine Billigkeitsregelung vor. Trotzdem ist dem BGH unter Gesichtspunkten der Praktikabilität zuzustimmen. Allerdings ist im Hinblick darauf, ob die Abweichung bewusst herbeigeführt wurde, insbesondere dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn durch die unzutreffende Angabe die Wertgrenze des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO (Rz. 286ff.) unterschritten werden könnte.

 

Rz. 116a

Im Fall einer dolos unvollständi...

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