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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

Dr. iur. Matthias Gehm
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1 Grundlagen und Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

 

Rz. 1

Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts (VA) nach § 124 AO seine Vollziehbarkeit zur Folge hat und Einspruch sowie Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist die Gewährung eines "vorläufigen" Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden notwendiger Bestandteil der durch Art. 19 Abs. 4 GG gegebenen Rechtsschutzgarantie.[2] An der Wirksamkeit des VA ändert die AdV hingegen nichts.[3]

Das Rechtsinstitut der Aussetzung der Vollziehung (AdV) dient mithin unter Berücksichtigung des nicht gegebenen Suspensiveffekts in Erfüllung der gesetzlichen Rechtsschutzgarantie dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlage zwischen der Finanzbehörde und dem Beteiligten. Dieser wird vorläufig von der grundsätzlichen Leistungspflicht entbunden (s. Rz. 2, 20, 72), wenn die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage durchaus sachgerecht erscheint oder die Vollziehung des Verwaltungsakts zu besonderen Härten führen würde und damit die Herstellung des Suspensiveffekts gerechtfertigt ist, denn die spätere Rückgewähr der Leistung im Fall des Obsiegens vermag nicht immer die durch die vorzeitige Leistung entstandenen Nachteile zu beheben. Zugleich wird auch der Anfall von Säumniszuschlägen nach § 240 AO verhindert.[4] Dabei regelt § 361 AO die AdV durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens. Im laufenden Klageverfahren kann die Finanzbehörde nach § 69 Abs. 2 FGO Aussetzung der Vollziehung (zukünftig abgekürzt: AdV) gewähren. Anso...

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