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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 324 Dinglicher Arrest / 2.2.2 Arrestgrund

Dr. Andrea Kämper
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Rz. 7

Die Anordnung des Arrests dient der Sicherung der Vollstreckung.[1] Demgemäß ist die Anordnung nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO dann gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass – ohne alsbaldige Vollziehung des Arrests[2] – die Beitreibung, d. h. die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert wird.[3] Erforderlich ist also ein Sicherungsbedürfnis gegen eine Vollstreckungsbeeinträchtigung, die in einer Vereitelung des Vollstreckungserfolgs als solches oder in einer Erschwernis der konkreten Vollstreckungsmaßnahmen liegen kann. Beide Gesichtspunkte begründen gleichwertig die Arrestanordnung.[4]

 

Rz. 7a

Ein Sicherungsbedürfnis fehlt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen nach den §§ 249–323 AO ausgeschlossen sind.

Nach Eröffnung gem. § 89 InsO ist während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners eine Einzelvollstreckung und damit auch eine Arrestanordnung ausgeschlossen.[5]

Bei offensichtlicher Vermögenslosigkeit des Schuldners scheidet ein Arrest begrifflich aus, da eine Gefährdung der Forderung nicht gegeben sein kann, wenn ihre Uneinbringlichkeit feststeht.[6]

Ein Sicherungsbedürfnis kann auch dann nicht anerkannt werden, wenn die Finanzbehörde durch vorhandene Sicherheiten, wie z. B. Übereignungen, Abtretungen, Bürgschaften oder Pfandrechte, auch für entstandene, aber noch nicht vollstreckbare Forderungen ausreichend gesichert ist.[7] Diese Einschränkung entspricht dem Sinngehalt des § 324 Abs. 1 S. 3 AO, wonach die Vollziehung der Arrestanordnung auszusetzen bzw. aufzuheben ist, wenn die Ablösesumme hinterlegt wird.[8]

Ebenso kann ein die Arrestanordnung begründendes Sicherungsbedürfnis dann nicht angenommen werden, wenn dem Sicherungsbedürfnis des Steuergläubigers durch andere rechtliche Gestaltung Genüge getan wird, z...

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