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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 258 AO entspricht der Regelung in § 333 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sieht § 765a ZPO eine ähnliche Bestimmung vor, die jedoch im Gegensatz zur einstweiligen Einstellung nach § 258 AO in jedem Fall einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraussetzt und zudem sprachlich abweichend gefasst ist.[2] Diese Unterschiede zwischen beiden Normen erklären sich aus den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens nach der AO. Die Existenz von § 258 AO führt dazu, dass § 765a ZPO im Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet.[3]

 

Rz. 2

§ 258 AO, der ein Ausfluss des auch im Vollstreckungsrecht gültigen Prinzips der Verhältnismäßigkeit darstellt, gewährt die Möglichkeit, die ganze Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen aus Billigkeitsgründen einzustellen oder aufzuheben, wobei diese Einstellung oder Beschränkung stets nur vorläufig geschieht. Eine endgültige Regelung kann hingegen durch § 258 AO nicht herbeigeführt werden.[4] Für die Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen wegen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung ist in § 297 AO eine ähnlich ausgestaltete Billigkeitsregelung vorhanden, die als lex specialis gegenüber § 258 AO anzusehen ist.[5]

 

Rz. 3

Abzugrenzen ist der Vollstreckungsaufschub im jeweiligen Einzelfall von der Stundung nach § 222 AO, dem Erlass nach §§ 163, 227 AO und der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO, da die Voraussetzungen und Wirkungen der einzelnen Rechtsinstitute sich unterscheiden.[6] Eine Stundung[7] bewirkt im Gegensatz zum Vollstreckungsaufschub, dass die Fälligkeit der jeweiligen Forderung aufgeschoben wird. Dies hat insbesondere zur Folge, dass mangels Fälligkeit bereits die Vollstreckung an sich nicht mehr zulässig ist.[8] Ein Erlass[9] führt darüber hinaus zum Erlöschen ...

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