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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte / 4.10.5 USt bei abgesonderter Befriedigung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 135

Ein Recht zu einer abgesonderten Befriedigung[1] haben Inhaber von Grundpfandrechten[2] sowie von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechten.[3] Zudem gewähren Sicherungsabtretung und Sicherungseigentum einen Anspruch auf eine abgesonderte Befriedigung.[4] Dies gilt ebenso für verlängerte, erweiterte oder mit einer Konzernklausel versehene Eigentumsvorbehalte, da diese als pfandrechtsähnlich angesehen werden. Der einfache Eigentumsvorbehalt hingegen gewährt ein Aussonderungsrecht, der Berechtigte kann also die Herausgabe des Gegenstands aus der Insolvenzmasse verlangen.[5] Für die Finanzverwaltung ist insbesondere das Absonderungsrecht des Steuergläubigers nach § 76 AO zu beachten.[6]

 

Rz. 136

Bei Bestehen eines Absonderungsrechts hat der Gläubiger das Recht, dass der Erlös aus der Verwertung des Gegenstands zur Befriedigung seiner Forderung verwendet wird. Diese Befriedigung erfolgt dabei gem. § 170 Abs. 1 S. 2 InsO in der Weise, dass der Insolvenzverwalter den Gegenstand verwertet und dann aus dem Erlös den absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigt. U. U. kann nach § 173 InsO dem Gläubiger auch das Recht zustehen, den Gegenstand selbst zu verwerten, wenn der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung berechtigt ist. Bei beiden Arten der Verwertung fließt der Erlös zunächst an den Gläubiger, jedoch der Teil, der die Kosten der Verwertung und die der geltend gemachten Forderung übersteigt, in die Insolvenzmasse.

 

Rz. 137

Umsatzsteuerlich bildet die Bestellung des Absonderungsrechts, also des Pfandrechts oder die Sicherungsübereignung, noch keinen umsatzsteuerbaren Vorgang, da dem Sicherungsnehmer noch nicht das Recht verschafft wird, über den Gegenstand zu verfügen. Dies geschieht erst mit dem Eintritt des Sicherungsfalls. Tritt dieser ein, erwirbt der Sic...

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