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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 226 Aufrechnung / 2.2 Unbestrittene Forderung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 11

Erklärt der Stpfl. die Aufrechnung gegen Ansprüche des FA aus dem Steuerschuldverhältnis, müssen seine Ansprüche, mit denen er gegen die Forderung der Finanzbehörde aufrechnet, nach Abs. 3 unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Dadurch wird verhindert, dass Finanzbehörde und FG auch über die Gegenforderung des Aufrechnenden, die privatrechtlicher Natur sein kann, entscheiden müssen.[1] Dies gilt auch bei der Aufrechnung gegen Kirchensteueransprüche.[2] Zum Verfahren bei rechtswegfremder Gegenforderung Rz. 64.

Ist die Finanzbehörde selbst zur Entscheidung über die aufrechnende Gegenforderung des Steuerschuldners befugt, liegt ein beachtenswertes Bestreiten der Finanzbehörde nur vor, wenn diese substanziierte Einwendungen erhebt. Lediglich formale und sachlich nicht beachtenswerte Einwendungen genügen nicht für ein Bestreiten.[3] Ist dagegen eine andere Behörde als die den durch Aufrechnung zu tilgenden Steueranspruch verwaltende Behörde für die Entscheidung über den aufrechnenden Anspruch zuständig, hat der Aufrechnende darzulegen, dass seine Forderung unbestritten, d. h. durch Nichtbestreiten durch die zuständige Behörde anerkannt ist. Gleiches gilt, wenn es sich bei der aufrechnenden Gegenforderung um eine zivilrechtliche Forderung handelt. Es soll verhindert werden, dass die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis lange Zeit durch ungewisse oder zweifelhafte Gegenforderungen aufgehalten wird.[4] Da hier die Finanzbehörde nicht zur Entscheidung über diesen Anspruch befugt ist, genügt ein einfaches Bestreiten für die Unzulässigkeit der Aufrechnung durch den Stpfl.[5] Einreden und Einwendungen, wie die Einrede der Verjährung, machen die Forderung zu einer "bestrittenen" Forderung, wenn die Einrede oder Einwendung, sollte sie zu Recht b...

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