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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

Dr. Andrea Kämper
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 138b AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingeführt.[1] Die Vorschrift regelt eine Mitteilungspflicht an das FA für "Finanzdienstleister"[2], wenn durch sie eine Beziehung eines inländischen Stpfl. zu Gesellschaften außerhalb der EU und EFTA herstellt oder vermittelt wird.

Ein mitteilungspflichtiger Sachverhalt ist gegeben,

  • wenn der Finanzdienstleister aktiv beteiligt ist, wenn der inländische Stpfl. entweder allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann[3] oder
  • wenn der inländische Stpfl. zur Drittstaat-Gesellschaft eine Beziehung erlangt, wodurch dieser eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 30 % am Kapital oder am Vermögen erlangt und der "Finanzdienstleister" diese Beziehung hergestellt oder vermittelt hat und über frühere miteinzubeziehende Erwerbe Kenntnis hat oder Kenntnis darüber haben musste.[4]

Eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138b AO kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.[5]

 

Rz. 2

Anlass für die Einführung der Regelung war die journalistische Veröffentlichung der sog. "Panama-Papers", durch die sich herausstellte, dass in erheblichem Umfang Domizil- oder Briefkastengesellschaften in niedrig besteuernden Drittländern mithilfe eines panamaischen Offshore-Dienstleisters gegründet worden waren. Die geschaffenen Strukturen wurden zur Verschleierung von Zahlungsflüssen und von Vermögensverhältnissen genutzt und dienten der Steuerhinterziehung oder Steuerum...

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  (1) 1Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen ...

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