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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 111 Amtshilfepflicht

Martin Klaproth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 111 AO enthält den einseitig ausgestalteten Grundsatz der Pflicht aller Gerichte und Behörden zur Amtshilfe für die Durchführung der Besteuerung, also insbesondere gegenüber den Finanzbehörden, sowie Einzelregelungen zum Begriff der Amtshilfe und zum Kreis der verpflichteten Stellen. Die Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe findet sich in Art. 35 GG. Danach leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.[1] § 111 AO entfaltet Wirkung nur für Amtshilfe zu Gunsten der Finanzbehörden für die Durchführung der Besteuerung und damit nur in eine Richtung. Soll die Finanzbehörde anderen Behörden oder Gerichten Amtshilfe leisten, so gelten die für diese geltenden Rechtsgrundlagen. Bei der Entscheidung über die Gewährung dieser Amtshilfe haben die Finanzbehörden insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu beachten.

Eine Begriffsbestimmung der Amtshilfe fehlt in § 111 AO ebenso wie eine genaue Umschreibung der verpflichteten Stellen. Beide werden als vorgegeben angenommen.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 111 AO Rz. 1.

2 Amtshilfe (Abs. 1)

2.1 Begriff der Amtshilfe

 

Rz. 2

Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe[1] einer Stelle (Behörde, Gericht), die diese einer anderen Behörde, hier einer Finanzbehörde, zur Durchführung ihrer Aufgaben, hier Durchführung der Besteuerung, leistet. Amtshilfe kann in sehr unterschiedlicher Art und Weise geleistet werden. Dies kann außer in Auskunftserteilung, Akteneinsicht, Augenscheinseinnahme usw. z. B. auch durch andere Tätigkeiten mit oder ohne rechtlichem Gehalt, durch technische Untersuchungen oder Zurverfügungstellung technischer Einrichtungen, durch Gutachten, Überlassung von Räumlichkeiten oder personellen Mitteln usw. geleistet werden.[2]

Herr des Verfahrens bleibt die für das Verfahren selbst, meist aber nicht für die Amtshilfehandl...

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