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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 1000 / VIII. Gegenstandswert

Norbert Schneider
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Rz. 197

Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr berechnet sich nicht danach, auf welche Leistungen sich die Parteien verständigt haben, sondern allein nach dem Wert derjenigen Gegenstände, über die sie sich geeinigt haben.[170] Hinsichtlich der Wertberechnung gelten die §§ 22 ff. Wird die Einigung in einem Verfahren vor dem Nachlassgericht getroffen, richtet sich der Gegenstandswert nach den Vorschriften des GNotKG.[171]

 

Rz. 198

Der Wert der Einigungsgebühr muss nicht notwendigerweise mit dem Wert des zugrunde liegenden Verfahrens übereinstimmen. Der für die Einigungsgebühr maßgebliche Gegenstandswert kann geringer liegen als der Wert des Verfahrens, nämlich dann, wenn die Parteien sich nur über Teile des Verfahrensgegenstandes einigen.[172]

 

Beispiel: Nach Klageerhebung zahlt der Beklagte auf die Klageforderung von 8.000 EUR einen Betrag i.H.v. 2.000 EUR. Insoweit wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Anschließend einigen sich die Parteien über die restlichen 6.000 EUR.

Die Verfahrensgebühr berechnet sich aus dem vollen Wert von 8.000 EUR. Die Einigungsgebühr dagegen lediglich aus dem Wert von 6.000 EUR.

 

Rz. 199

Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr kann dagegen niemals höher liegen als der Gegenstandswert des Verfahrens. Sofern erst durch eine Einigung zusätzliche Ansprüche einbezogen werden, wirkt sich dies immer auf die jeweilige Verfahrensgebühr aus. In außergerichtlichen Tätigkeiten erhöht sich der Wert der Geschäftsgebühr (VV 2300). Wird der Anwalt hinsichtlich der angestrebten Einigung über eine Mehrforderung tätig, so kann man davon ausgehen, dass der Mandant ihn insoweit mit einer außergerichtlichen Vertretung im Sinne von VV 2300 beauftragt hat.

 

Beispiel: Die Parteien streiten außergerichtlich über 5.000 EUR. Die Parteien einigen sic...

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