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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 7 Mehrere Auftraggeber

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Gesetzestext

 

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) 1Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. 2Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

A. Allgemeines

I. Überblick

1. Mehrfachvertretung

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Rechtsbeziehungen des Anwalts im Mehrpersonenverhältnis und damit insbesondere auch die sog. Mehrfachvertretung (mehrere Mandanten in derselben Angelegenheit), die in der zivilrechtlichen Praxis häufig, aber z.B. auch in strafrechtlichen Angelegenheiten[1] anzutreffen ist. Sie hat verschiedene typische Fallgestaltungen zum Gegenstand (siehe Rdn 3), welche sämtlich dem Grunde nach einheitlich erfasst werden. § 7 gilt sowohl für die echte Streitgenossenschaft (gemeinsame Vertretung wegen desselben Streitgegenstands) als auch die unechte Streitgenossenschaft (gemeinsame Vertretung wegen verschiedener Streitgegenstände). Während § 7 die Vergütung bei mehreren Auftraggebern regelt, bestimmt § 6, welche Vergütung bei einem Auftrag für mehrere Rechtsanwälte anfällt.

[1] Siehe bspw. OLG Düsseldorf StRR 2015, 196; OLG Düsseldorf AGS 2010, 71 = JurBüro 2010, 33; OLG Celle RVGreport 2008, 144; OLG Koblenz AGS 2005, 504 = AnwBl 2006, 148, je zum Beistand für mehrere Zeugen in einer Hauptverhandlung.

2. Angelegenheit

 

Rz. 2

Bei den Mehrpersonenverhältnissen nehmen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht diejenigen eine Sonderstellung ein, bei denen die Vertragspartner des Anwalts m...

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / § 7 Mehrere Auftraggeber
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