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Schell, SGB IX § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Hans-Peter Schell†
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) erfolgten aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien mit Wirkung zum 1.1.2003 Redaktionelle Anpassungen in Satz 1 und 3. Durch Art. 261 Abs. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgten aufgrund eines erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien sprachliche Änderungen aufgrund neuer Bezeichnungen in Abs. 2 Satz 2.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 64 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 86. Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 dem bisherigen § 64. Abs. 2 ist neu gefasst. Der Beirat besteht ab dem 1.1.2018 aus 49 Mitgliedern. Zusätzlich ist ein Mitglied hinzugekommen, das auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu berufen ist. Ab dem 1.1.2018 ist in Abs. 2 die Aufzählung der Mitglieder aus den jeweiligen Vertretungen nummeriert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift entwickelt mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 den bis zum 30.6.2001 geltenden § 35 SchwbG fort und hat den Mitgliederkreis des Beirats entsprechend dessen umfassenderen Aufgabenstellung (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 14/5074, S. 111) erweitert. Mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 wurde die Mitgliederzahl von bis dahin 38 Mitglieder auf 48 Personen erhöht. Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des BTHG ist die Zahl der Mitglieder ab 1.1.2018 auf 49 Mitglieder ausgeweitet worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgaben des Beirats

 

Rz. 2

Die bereits nach altem Recht weit gespannten Aufgaben de...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

  (1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der ...

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