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Schell, SGB IX § 67 Berechnung des Regelentgelts / 2.1.1.4 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Abs. 1 Satz 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 19

Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 ist das auf die Stunde entfallende Bruttoarbeitsentgelt (vgl. Rz. 15 ff.) mit der wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch 7 zu teilen.

Die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Tarif- oder Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht. Auch für die Arbeitnehmer im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen (vgl. auch Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.1.1.4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021; vgl. auch BSG, Urteil v. 19.10.1983, 3 RK 5/82).

In der Regel wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 2 Stellen nach dem Komma ausgerechnet. Ergibt sich in der dritten Stelle eine Zahl von 5 bis 9, erhöht sich die Zahl der zweiten Nachkommastelle um eins.

Weicht die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten Arbeitszeit ab, weil der Rehabilitand in den letzten 3 Monaten regelmäßig mindestens jeweils eine volle unentschuldigte Fehlstunde ("Bummelstunden") hatte, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln und nach unten zu korrigieren.

 
Praxis-Beispiel

Das Übergangsgeld wird aus dem Bemessungszeitraum April berechnet. Hier hatte der Rehabilitand bei einer wöchentlichen Arbeitszeit statt der vereinbarten 168 Stunden nur 165 gearbeitet (3 unentschuldigte Stunden). In den Monaten Februar und März w...

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