Rz. 56
Mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit und dem Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V eine Richtlinie herausgegeben, und zwar die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (AU-Richtlinie; letzte Fassung vor der Drucklegung mit Wirkung zum 7.12.2023 in Kraft). In dieser Richtlinie werden auch Grundsätze zur stufenweisen Wiedereingliederung festgelegt. Die Richtlinie enthält in ihrer Anlage 1 auch Umsetzungshinweise zur stufenweisen Wiedereingliederung. Die wichtigsten Teile der Richtlinie zur stufenweisen Wiedereingliederung werden auszugsweise unter Rz. 57 und der vollständige Text der Umsetzungshinweise unter Rz. 58 aufgeführt:
Rz. 57
Auszüge aus der AU-Richtlinie:
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AU-Richtlinie).
Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-Richtlinie).
Bei der Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V und § 44 SGB IX empfohlen werden kann, sind der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb darf diese Feststellung nur aufgrund ärztlicher Untersuchung erfolgen. Die Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweis...