Rz. 25
Wenn der notwendige Weg zum Rehabilitationsort nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann, ist das öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich das kostengünstigste Verkehrsmittel (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1). Bei der Fahrt mit der Bahn übernehmen also die Rehabilitationsträger i. d. R. die Kosten der 2. Klasse nach Abzug möglicher Fahrpreisermäßigungen und Rabatte.
Sind im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Fahrkosten zu einer weiteren "Bildungsstätte" ganz abgedeckt (z. B. in der gleichen Tarifzone), dürften keine Mehrkosten entstehen. Wenn aber die Fahrkosten zu der "weiteren Betriebsstätte" nur teilweise durch die Fahrkarte der ersten "Bildungsstätte" abgedeckt sind (z. B. höherpreisige Tarifzone), hat der Rehabilitationsträger die notwendigen Mehrkosten anzuerkennen.
Die Kosten für die Bahnfahrt in der 1. Klasse werden nur dann übernommen,
- wenn dem Rehabilitanden die Benutzung der 2. Klasse wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten ist oder
- wenn der Rehabilitand z. B. ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führt oder dessen andere Klassen ausgebucht waren.
Wurde trotz Anspruch auf die Fahrkosten für die 1. Wagenklasse lediglich eine Fahrkarte der 2. Wagenklasse benutzt, werden Fahrkosten auch nur für die 2. Wagenklasse erstattet.
Rz. 26
Bei regelmäßigen Fahrten zum/vom Rehabilitationsort sind Mehrfachfahrkarten oder Zeitkarten, ggf. auch BahnCards oder das Deutschland-Ticket (Rz. 32), zu benutzen, wenn diese wirtschaftlicher sind.
Bei der Prüfung der Rentabilität von Mehrfachfahrkarten sind stets die zum Zeitpunkt des Fahrkartenkaufs vorliegenden Verhältnisse maßgebend. Stellt sich z. B. nach dem Kauf von Einzelfahrscheinen heraus, dass die Behandlung/Therapie verlängert wird und somit im Nachhinei...