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Sauer, SGB III § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 4 wurde zum 1.1.2005 durch das Rentenversicherungsorganisationsgesetz (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.

Abs. 2 wurde zum 1.1.2007 geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402). Dieses wiederum wurde zum 28.12.2006 durch Art. 3 des Gesetzes über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007 v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3286) hinsichtlich des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung geändert.

Abs. 2 wurde hinsichtlich des Beitragssatzes mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2007 (BGBl. I S. 3245) erneut geändert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.2.2009 und 1.1.2011 durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 (BGBl. I S. 416) geändert.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Grundlage und den konkreten Prozentsatz für den Beitrag zur Arbeitsförderung als wichtigste Einnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Bestreitung der Versicherungsausgaben aus der Arbeitslosenversicherung und der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Eingliederung der arbeitslosen und arbeitsuchenden Menschen außerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in das Erwerbsleben.

Abs. 1 regelt grundsätzlich, dass sich der Beitrag zur Arbeitsförderung nach einem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrundlage richtet. Damit stehen dem Gesetz...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
SGB III - Arbeitsförderung / § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung

  (1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.  (2)[2] Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent[3][4]. Bis 31.12.2018: (2) Der Beitragssatz beträgt 3,0[5] [Vom 01.02.2009 bis 31.12.2010: 2,8; Vom ...

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