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Sauer, SGB III § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeic ... / 2.5 Arbeitskämpfe

Franz-Josef Sauer
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Rz. 16

Im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen trachten die Tarifpartner stets danach, die dafür entstehenden Kosten bei sich selbst zu minimieren bzw. bei der Gegenseite zu erhöhen. Deshalb gehen mit Arbeitskämpfen stets Anzeigen über Arbeitsausfall und Antragstellungen auf Kurzarbeitergeld (vgl. auch § 100) und Arbeitslosengeld (vgl. auch § 160) einher. Damit die betroffenen Agenturen für Arbeit sich auf die Arbeitsbelastungen einstellen und ihre Neutralität wahren können (vgl. z. B. § 160), verpflichtet Abs. 5 den Arbeitgeber zur unverzüglichen Anzeige über Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes in seinem Betrieb bzw. Unternehmen. Die Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit reicht bis zur Beendigung des Arbeitskampfes (Wiederaufnahme der Arbeit aller Arbeitnehmer). Ohne schuldhaftes Zögern handelt der Arbeitgeber nur, wenn er die Anzeige spätestens am Tag nach dem Ausbruch bzw. Ende des Arbeitskampfes erstattet.

Allerdings definiert das Gesetz nicht, wann ein Arbeitskampf vorliegt. Hierunter wird allgemein eine kollektive Maßnahme verstanden, mit der der Tarifpartner zur Erreichung bestimmter Ziele absichtlich unter Druck gesetzt wird, insbesondere durch Streik und Aussperrung. Dagegen führt die Anzeige kurzer Warnstreiks nicht zum gesetzgeberischen Ziel, weil mit dem Ende des Warnstreiks auch kein Vermittlungsverbot mehr besteht und ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nicht länger zum Ruhen gebracht werden kann. Für das Kug fehlt es ohnehin an einem erheblichen Arbeitsausfall. Es widerspricht daher nicht dem Abs. 5, wenn ein Warnstreik erst nachträglich angezeigt wird, unter Umständen auch erst nach seiner Beendigung. Das gilt insbesondere bei Warnstreiks, die nur Stunden oder bis zu einem Tag andauern.

 

Rz. 17

Unerheblich für die Anzeigepflicht ist d...

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